Statuten

der INTERNATIONAL POLICE ASSOCIATION (IPA)

Österreichische Sektion

Landesgruppe Niederösterreich
Verbindungsstelle Mistelbach

ZVR-Zahl: 761049979

Beschlossen am 21.09.2021

I. Vereinsname und Vereinssitz

1. Der Verein führt den Namen „International Police Association (IPA), Österreichische Sektion, Landesgruppe Niederösterreich, Verbindungsstelle Mistelbach". Der Begriff „Sektion“ im Vereinsnamen ist nicht im Sinne des § 1 Abs. 4 des Vereinsgesetzes 2002 zu verstehen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 2172 Schrattenberg, Radschin 21

II. Vereinszweck

1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

a) die Verbindung der Vereinsmitglieder auf der Grundlage echter Berufskameradschaft in Österreich und international,
b) Unterstützung verunglückter oder sonst besonders hilfsbedürftiger Vereinsmitglieder und Hinterbliebener von getöteten Vereinsmitgliedern in Österreich und international in materieller und in ideeller Hinsicht,
c) Kooperation mit den Polizeibehörden in Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit,
d) Herausgabe von Publikationen, Abhaltung von Seminaren und Ähnlichem zur Information der österreichischen Bevölkerung, insbesondere der Vereinsmitglieder auf allen Gebieten, die mit dem Sicherheitswesen in Zusammenhang stehen,
e) Unterstützung besonders hilfsbedürftiger Personen, auch wenn diese nicht Vereinsmitglieder sind.

2. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf den Bezirk Mistelbach.

3. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO).

4. Der Verein ist berechtigt, Beteiligungen an gemeinnützigen Organisationen und gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Kapitalgesellschaften zu halten.

III. Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

Zur Verwirklichung des in Punkt II. näher beschriebenen Vereinszwecks sind insbesondere nachstehende Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder vorgesehen:

1. Austausch von Erfahrungen im polizeilichen Bereich auf nationaler Ebene in Form von berufsbezogenen Seminaren (Tagungen) und daraus resultierenden Kontakten;

2. Organisation von Studien- und Bildungsreisen zur Erweiterung des polizeilichen und kulturellen Wissens;

3. Förderung des Jugendaustausches;

4. Herausgabe von Festschriften und Zuwendungen für Broschüren sowie Verkauf von IPA-Artikeln;

5. Abhaltung gesellschaftlicher Veranstaltungen zur Kontaktpflege;

6. Teilnahme an Kongressen;

7. Unterstützung und Betreuung der IPA-Mitglieder im Sinne des IPA-Wahlspruches: „Servo Per Amikeco“ (Dienen durch Freundschaft);

8. Der Verein ist unabhängig und an keine politische oder sonstige Organisation gebunden (dies unbeschadet Punkt V.). Der Verein enthält sich jeder politischen Tätigkeit.

IV. Aufbringung und Verwendung der finanziellen Mittel

1. Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen, sonstige Zuwendungen und Subventionen aufgebracht. 

2. Vereinsgelder dürfen nur aufgrund der von den zuständigen Vereinsorganen gefassten Beschlüsse im Interesse des Vereins verwendet werden. Der Schatzmeister (Punkt X.) hat für das bevorstehende Kalenderjahr ein Budget zu erstellen und dieses vor Beginn des Kalenderjahres dem Landesgruppenvorstand vorzulegen. Das Budget ist mit Beschluss zu genehmigen oder vom Landesgruppenvorstand entsprechend zu ändern.

V. Internationale Zugehörigkeit, Zweigvereine, Mitgliedschaft

1. Der Verein ist über den Hauptverein auf internationaler Ebene Mitglied der „International Police Association“ (IPA). Die Statuten der IPA gelten auch für den Verein, sofern

a) nicht gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen,
b) sie diesen Statuten und den Statuten des Hauptvereines (Punkt 2.) nicht widersprechen und
c) sie nicht wesentlichen Interessen des Vereines widersprechen.

2. Haupt- und Zweigvereine:

a) Der Verein ist selbst Zweigverein der “International Police Association (IPA), Österreichische Sektion Landesgruppe NÖ“ (die Landesgruppe) und der „International Police Association (IPA) Österreichische Sektion“ (der Hauptverein).
b) Der Verein übt seine Tätigkeit im Bezirk Mistelbach aus.
c) Der Verein besitzt als Zweigverein Rechtspersönlichkeit. Die Errichtung, Auflösung oder Zusammenlegung von Verbindungsstellen ist jedoch nur im Einvernehmen mit der Landesgruppe möglich.
d) Der Verein kann sich bei Bedarf in Verwaltungsorganisationen ohne Rechtspersönlichkeit gliedern. Eine derartige Verwaltungsorganisation wird in weiterer Folge „Kontaktstelle“ genannt. Eine Kontaktstelle ist wie folgt zu bezeichnen: „International Police Association (IPA), Österreichische Sektion, Landesgruppe Niederösterreich, (Verbindungsstelle Mistelbach), Kontaktstelle Mistelbach“. Einzufügen ist sinngemäß wie bei lit. d) die jeweilige politische Gemeinde oder eine geografische Regionsbezeichnung.

3. Zugehörigkeit des Vereinsmitgliedes:

a) Jedes Vereinsmitglied ist auch Mitglied des Hauptvereines und der Landesgruppe
b) Die für das jeweilige Mitglied örtliche Zuständigkeit der Verbindungsstelle richtet sich nach der Wahl des Mitgliedes in erster Linie nach dessen Wohnsitz oder nach dessen Dienststelle. Ein Zuständigkeitswechsel ist auf Wunsch eines Mitgliedes möglich, jedoch nur mit Wirkung zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres.
b) Der Verein ist für die Betreuung des Mitgliedes verantwortlich. Unter Betreuung wird jeder Kontakt zwischen dem Verein und dem jeweiligen Mitglied verstanden, der in einem Zusammenhang mit dem Vereinszweck (Punkt II.) und den Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (Punkt III.) steht.

4. Interne Kontrolle:

a) Allgemeine Kontrolle:
Die Landesgruppe hat das Recht, den Verein bei Verdacht von Handlungen, die dem Vereinszweck zuwiderlaufen, insbesondere die Gemeinnützigkeit gefährden oder die dem Ansehen des Vereins schaden könnten, zu prüfen. Geprüft werden die Gebarung und die Geschäftsführung der betroffenen Verbindungsstelle. Für die Prüfung ist ein Beschluss des Bundesvorstandes des Hauptvereines oder des Landesgruppenvorstandes notwendig. Die Prüfung wird durch die Rechnungsprüfer der Landesgruppe vorgenommen.
In besonderen Fällen kann jederzeit ein externer Prüfer (Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt) bestimmt werden.
Ergibt die Prüfung, dass sich der Verein vereinsschädigend, insbesondere gemeinnützigkeitsgefährdend verhält, ist binnen einem Monat ab Vorliegen des Prüfungsergebnisses eine Mitgliederversammlung des Vereines durch den Landesgruppenvorstand einzuberufen und das Ergebnis der Prüfung sowie allenfalls daraus folgende Konsequenzen als Tagesordnungspunkt aufzunehmen.

b) Finanzrechtliche Kontrolle:
Der Verein hat der Landesgruppe die jährlichen Berichte seiner Rechnungsprüfer vorzulegen.
Die angeführten Berichte bestehen aus Rechnungsprüfungsbericht, Einnahmen- und Ausgabenrechung, Vermögensübersicht und Anlagenverzeichnis.
Über Aufforderung sind auch die Belege der Landesgruppe vorzulegen.
Die Vorlage dieser Unterlagen dient zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der Landesgruppe, damit sich die Landesgruppe keiner Gefahr des Verlustes der Gemeinnützigkeit aussetzt.
Falls die Landesgruppe eine entsprechende Vorlage für den Rechnungsprüfungsbericht bereitstellt, ist diese verpflichtend vom Verein zu verwenden.
Die Ausführungen zu Punkt a) gelten sinngemäß. Der Verein hat die Rechnungsprüfer der Landesgruppe vorbehaltlos zu unterstützen und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Rechnungsprüfer des Vereines sind zur Teilnahme an der Prüfung berechtigt.

c) Prüfungskosten:
Die Prüfungskosten sind zunächst von jenem Verein (Hauptverein oder Zweigverein) zu tragen, dessen Sphäre die Prüfungsinitiative zuzurechnen ist. Hat sich die Prüfung als berechtigt erwiesen, hat die Prüfungskosten letztlich der Verein zu tragen. Hat sich die Prüfung als unberechtigt erwiesen, bleibt es bei der Kostentragung gemäß Satz 1 dieses Absatzes, es sei denn, der Verein hat die Prüfung schuldhaft herbeigeführt.

VI. Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitgliedschaft:

Die ordentliche Mitgliedschaft können nur im Aktiv- oder Ruhestand befindliche Angehörige eines österreichischen Exekutivwachkörpers und zwar der Gendarmerie der Sicherheitswache, der Justizwache, der Zollwache, des Kriminalbeamtenkorps oder im Aktiv- oder Ruhestand befindliche Personen erwerben, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung Exekutivdienst versehen oder versehen haben. Im Falle organisatorischer Änderungen innerhalb der zuvor genannten Exekutivwachkörpergelten gelten Angehörige von Nachfolgeorganisationen, sofern sie mit Exekutivaufgaben betraut sind, als gleichgestellt. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied wird auf Antrag durch Ausstellung und Übergabe des internationalen Mitgliedsausweises erworben. Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Für die ordentliche Mitgliedschaft gelten insbesondere die Statuten der IPA (Punkt V.1.). Ordentliche Mitglieder, die unter diesen Punkt der Statuten fallen, haben auch alle Rechte gemäß Punkt 2.

2. Eingeschränkte Mitgliedschaft:

Die eingeschränkte Mitgliedschaft können nur im Aktiv- oder Ruhestand befindliche Angehörige eines österreichischen Exekutivwachkörpers und zwar der Gendarmerie, der Sicherheitswache, der Justizwache, der Zollwache, des Kriminalbeamtenkorps oder im Aktiv- oder Ruhestand befindliche Personen erwerben, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung Exekutivdienst versehen oder versehen haben. Im Falle organisatorischer Änderungen innerhalb der zuvor genannten Exekutivwachkörper gelten Angehörige von Nachfolgeorganisationen, sofern sie mit Exekutivaufgaben betraut sind, als gleichgestellt. Die eingeschränkte Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Ausstellung und Übergabe eines nationalen Mitgliedsausweises erworben und gilt ausschließlich innerhalb Österreichs. Mitglieder mit eingeschränkter Mitgliedschaft besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

3. Außerordentliche Mitglieder:

Die außerordentliche Mitgliedschaft kann

a) Personen, mit denen einer der Exekutivwachkörper (siehe Punkt 1. und 2.) ein intensives dienstliches Einvernehmen pflegt und die zugleich Bedienstete der österreichischen Sicherheitsverwaltung,  der Zollverwaltung oder der Finanzpolizei sind und
b) Witwen oder Witwern von Mitgliedern gemäß Punkt 1. und / oder 2.

verliehen werden. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird auf Antrag mit Beschluss des Vereines oder des Hauptvereines durch Ausstellung und Übergabe eines nationalen oder des internationalen Mitgliedsausweises erworben und bleibt auch im Ruhestand bestehen. Außerordentliche Mitglieder besitzen das aktive, nicht aber das passive Wahlrecht.
Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen mit einfacher Mehrheit zu beschließen, außerordentlichen Mitgliedern an personam auch das passive Wahlrecht auf Dauer oder zeitlich begrenzt zu verleihen.

4. Ehrenmitglieder:

Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die dem Vereinszweck (Punkt II.) und somit dem Verein bzw. der IPA in besonders herausragender Art und Weise entsprochen haben. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet nach Antragstellung durch den Bundesvorstand des Hauptvereines oder der Landesgruppe, die Delegiertenversammlung des Hauptvereines. Mit der Ehrenmitgliedschaft wird zugleich die ordentliche Mitgliedschaft erworben. Ehrenmitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

5. Fördernde Mitglieder:

Als fördernde Mitglieder können Personen aufgenommen werden, von denen anzunehmen ist, dass sie dem Vereinszweck (Punkt II.) dem Verein bzw. der IPA förderlich sein werden und sich dem Vereinszweck (Punkt II.) dem Verein bzw. der IPA durch besondere Leistungen verbunden zeigen. Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied wird auf Antrag mit Beschluss der Landesgruppe oder des Bundesvorstandes des Hauptvereines sowie durch Ausstellung und Übergabe eines Mitgliedsausweises erworben. Die Mitgliedschaft für fördernde Mitglieder endet nach drei Mitgliedsjahren. Verlängerungen um jeweils weitere drei Jahre sind auf Antrag möglich. Fördernde Mitglieder besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen mit einfacher Mehrheit zu beschließen, außerordentlichen Mitgliedern ad personam auch das passive Wahlrecht auf Dauer oder zeitlich begrenzt zu verleihen.

6. Assoziierte Mitglieder:

„Assoziierte Mitglieder“ sind nach den Regeln der IPA (Punkt V.1.) vorgesehen. Diese besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Assoziierte Mitglieder erhalten den internationalen Mitgliedsausweis.

VII. Wahrung von Rechten

Personen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses dieser Statuten die Mitgliedschaft als „ordentliche Mitglieder“ besessen haben, können zwischen den Mitgliedschaften gemäß Punkt VI.1. und 2. wählen, sofern sie dem dort genannten Personenkreis angehören oder angehört haben. Alle anderen Personen erwerben die außerordentliche Mitgliedschaft (Punkt VI. 3.).

VIII. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Wahlrecht:

a) Aktives Wahlrecht:
Das Wahlrecht wird in der Mitgliederversammlung des Vereines ausgeübt.

b) Passives Wahlrecht:
Das passive Wahlrecht besteht für Mitglieder, denen das passive Wahlrecht aufgrund der Art ihrer Mitgliedschaft (Punkt VI.) zukommt, und zwar auch im Hauptverein und auch in der Landesgruppe.

2. Allgemeine Rechte und Pflichten:

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen sowie in den Genuss aller aus dem Bestand des Vereines erwachsenden Begünstigungen zu gelangen. 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

IX. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein (und somit auch zum Hauptverein und allenfalls zu einer Verbindungsstelle) endet durch

1. Tod;

2. freiwilligen Austritt zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt gegenüber dem Verein, Hauptverein oder Landesgruppe erklärt wurde;

3.Ausscheiden aus dem in Punkt VI.1. und 2. bezeichneten Personenkreis (dieser Beendigungsgrund gilt nur für Mitglieder mit eingeschränkter Mitgliedschaft und für ordentliche Mitglieder);

4. Ausscheiden aus der öffentlichen Sicherheitsverwaltung gemäß Punkt VI.3. lit. a) (dieser Beendigungsgrund gilt nur für außerordentliche Mitglieder gemäß Punkt VI.3. lit. a);

5. Ausschluss gemäß Punkt IX.2. der Statuten des Hauptvereines.

6. Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß Punkt IX.3. der Statuten des Hauptvereines.

X. Vereinsorgane

1. Organe des Vereines sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Verbindungsstellenvorstand,

c) die Rechnungsprüfer (unbeschadet der allfälligen Verpflichtung zur Bestellung eines Abschlussprüfers gemäß § 22 Abs. 2 VereinsG),

d) das Schiedsgericht gemäß Punkt X.5. der Statuten des Hauptvereines.

2. Die Mitgliederversammlung:

a) Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereines.

b) Jedem Mitglied kommt nur eine Stimme zu.

c) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt zumindest alle vier Jahre zusammen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist außer den im Gesetz bestimmten Fällen mit Beschluss des Verbindungstellenvorstandes einzuberufen. Die Einberufung obliegt dem Obmann (Punkt III. lit. a), im Fall seiner Verhinderung dem Verbindungsstellensekretär. Die Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Anführung von Ort, Zeit und Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung der einzelnen Mitglieder des Verbindungsstellenvorstandes und der Mitglieder an den jeweiligen Sitz einzuberufen.

d) Den Vorsitz führt der Obmann, im Falle seiner Verhinderung der Verbindungsstellensekretär.

e) Anträge an die Mitgliederversammlung sind nach Möglichkeit schriftlich mind. 4 Wochen vor dem Termin beim Verbindungsstellenvorstand einzubringen. Die Frist für die Einbringung von Anträgen endet aber spätestens zwei Stunden vor dem Beginn der Mitgliederversammlung. Die eingebrachten Anträge sind den Mitgliedern des Verbindungstellenvorstandes vom Obmann ohne unnötigen Verzug zugänglich zu machen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung kann jederzeit während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Der Vorsitzende hat das Recht, Anträge auch nach Ablauf der zuvor genannten Frist entgegenzunehmen und darüber abstimmen zu lassen, sofern dies zweckmäßig erscheint und sichergestellt ist, dass der Inhalt des Antrages sämtlichen Mitgliedern vor Abstimmung zur Kenntnis gebracht wird.

f) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verbindungsstellenvorstandes anwesend sind. Werden diese Anwesenheitserfordernisse bei Beginn der Mitgliederversammlung nicht erfüllt, ist mit dem Beginn eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Frist ist die Mitgliederversammlung jedenfalls beschlussfähig.

g) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit die Statuten nicht ausdrücklich höhere Mehrheitserfordernisse bestimmen – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen werden ebenso wie ungültig abgegebene Stimmen nicht gezählt. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Wenn mehr als ein Drittel der Anzahl anwesenden Mitglieder oder wenigstens drei Mitglieder des Verbindungsstellenvorstandes dies beantragen, hat die Stimmabgabe geheim zu erfolgen.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

      • Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Verbindungsstellenvorstandes über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines für die relevante Periode, die Gegenstand der Mitgliederversammlung ist.
      • Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Verbindungsstellenvorstandes erstellten Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht bzw. erforderlichenfalls des erweiterten Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) samt Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer, jeweils für die relevante Periode, die Gegenstand der Mitgliederversammlung ist – es ist im Sinne des § 21 Vereinsgesetz jährlich ein Rechnungsabschluss zu erstellen.
      • Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Verbindungsstellenvorstandes und der Rechnungsprüfer und erforderlichenfalls Bestellung eines Abschlussprüfers im Sinne des § 22 Abs. 2 Vereinsgesetz.
      • Wahl des Ehrenobmannes aus der Reihe ehemaligen Obmänner des Verbindungsstellenvorstandes. Das Amt des Ehrenobmannes endet nur durch Ausschluss oder Tod.
      • Entlastung des Verbindungsstellenvorstandes.
      • Beschlussfassung über Statutenänderungen.
      • Beschlussfassung über freiwillige Auflösung des Vereines.
      • Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte.
      • Beschlüsse über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von zumindest zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Verbindungsstellenvorstand:

a) Zusammensetzung

Der Verbindungsstellenvorstand setzt sich zusammen aus.

      • dem Obmann
      • dem Verbindungsstellensekretär
      • dem Schatzmeister und
      • dem Schriftführer

Bei Bedarf können vom Verbindungsstellenvorstand der zuletzt gewählte Ehrenobmann bzw. Mitglieder als Beiräte und Referenten, mit oder ohne Stimmrecht, in den Verbindungsstellenvorstand berufen werden.

b) Dauer der Funktionsperiode

Die Funktionsperiode des Verbindungsstellenvorstandes beträgt vier Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Verbindungsstellenvorstandes hat dieser die vakante Funktion mit einem mit passivem Wahlrecht ausgestatteten Mitglied nach zu besetzen. Scheiden innerhalb einer Funktionsperiode mehr als drei Mitglieder vorzeitig aus, hat der Verbindungsstellenvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und sind Neuwahlen des Verbindungsstellenvorstandes durchzuführen.

Die Funktionsperiode des Verbindungsstellenvorstandes dauert jedenfalls bis zur Neuwahl an. Die Wiederwahl ist möglich.

c) Organisation und Willensbildung

Bei der ersten Zusammenkunft des neu gewählten Verbindungsstellenvorstandes kann für jedes Mitglied des geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes (ausgenommen ist der Obmann) aus den Mitgliedern des Verbindungsstellenvorstandes ein Stellvertreter gewählt werden. Stellvertreter des Verbindungsstellenobmannes ist der Verbindungsstellensekretär.

Sitzungen des Verbindungsstellenvorstandes finden unter Vorsitz des Obmannes, bei des dessen Verhinderung unter Vorsitz eines des in der Aufzählung zu lit. a) nächstfolgenden Vorstandsmitgliedes statt. Die Beschlussfähigkeit des Verbindungsstellenvorstandes ist gegeben, wenn mindesten die Hälfte der ordnungsgemäß schriftlich eingeladenen Mitglieder des Verbindungsstellenvorstandes anwesend ist. Eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Sitzungsbeginn ist der Verbindungsstellenvorstand jedenfalls beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengeleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden ebenso wie ungültige Stimmen nicht gezählt.

d) Geschäftsordnung des Verbindungsstellenvorstandes

Der Verbindungsstellenvorstand ist berechtigt, eine auf der Grundlage dieser Statuten zu erstellende Geschäftsordnung zu beschließen.

e) Rücktritt:
Jedes Mitglied des Verbindungsstellenvorstandes kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Erklärung ist an den Verbindungsstellenvorstand, im Fall des Rücktrittes des gesamten Verbindungsstellenvorstandes an die Landesgruppe als Hauptverein zur richten. Sollte durch den Rücktritt die Zahl der Mitglieder des Verbindungsstellenvorstandes unter zwei sinken, so wird der Rücktritt erst mit der Wahl des neuen Verbindungsstellenvorstandes wirksam.
Tritt der gesamte geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand zurück, hat die Landesgruppe als Hauptverein binnen sechs Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Kann bei dieser Mitgliederversammlung kein neuer geschäftsführender Verbindungsstellenvorstand gewählt werden, kommt dies einer qualifizierten Abstimmung über die Auflösung des Vereines (Punkt XV.) gleich und es treten die dort festgelegten Rechtsfolgen ein.

f) Aufgaben
Dem Verbindungsstellenvorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

      • Bericht an die Mitgliederversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines;
      • Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, allenfalls des erweiterten Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) innerhalb der ersten fünf Monate eines Rechnungsjahres für das vorangegangene Rechnungsjahr und Vorlage an die Rechnungsprüfer (den Abschlussprüfer) sowie Erteilung der für die Prüfung erforderlichen Auskünfte an die Rechnungsprüfer (den Abschlussprüfer);
      • Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
      • Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
      • Verwaltung des Vereinsvermögens;
      • sämtliche sonstigen Geschäftsführungsangelegenheiten.

4. Die Rechnungsprüfer

a) Es sind zumindest zwei Rechnungsprüfer zu wählen.

b) Funktionsperiode und Wiederwahl:
Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer beträgt längstens vier Jahre. Eine Wiederwahl im unmittelbaren Anschluss an die erste Funktionsperiode ist zulässig. Danach sind erneute Wiederwahlen nur mit Unterbrechungen von zumindest einer Funktionsperiode zulässig.

c) Unvereinbarkeiten:
Kontrollorgane dürfen während ihrer Funktionsperiode nicht Mitglieder des Verbindungsstellenvorstandes sein. Sie dürfen darüber hinaus auch in der ihrer Funktionsperiode vorangehender Funktionsperiode nicht Mitglied des Verbindungsstellenvorstandes sein. Die Rechnungsprüfer dürfen während der Dauer ihrer Funktionsperiode auch nicht im Hauptverein oder einer Landesgruppe als geschäftsführender Vorstand oder als Rechnungsprüfer tätig sein.

d) Obliegenheiten:
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses, Sie haben über das Ergebnis jeder Prüfung dem Verbindungsstellenvorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten. Im Zuge des Berichtes an die Mitgliederversammlung haben die Rechnungsprüfer gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des gesamten Verbindungsstellenvorstandes zu stellen.

e) Koordination:
Die Rechnungsprüfer haben unter sich einen Obmann zu wählen. Dieser veranlasst und koordiniert die durchzuführenden Prüfungen.

f) Besondere Rechten und Pflichten:
Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, im Zuge der Prüfungen in alle Bücher, Belege und Protokolle Einsicht zu nehmen. Über durchgeführte Prüfungen sind Protokolle anzulegen. Zur Durchführung von Prüfungen sind bereits zwei Rechnungsprüfer berechtigt.
In begründeten Fällen können wenigstens zwei Rechnungsprüfer die Einberufung einer Sitzung des Verbindungsstellenvorstandes verlangen. Diesem Antrag ist binnen acht Wochen zu entsprechen.

5. Das Schiedsgericht

Die Schlichtungseinrichtung in Entsprechung des § 3 Abs. 2Z. 10 VereinsG ist das Schiedsgericht gemäß Punkt X.5. der Statuten des Hauptvereines oder eine allenfalls an dessen Stelle tretende Schlichtungseinrichtung gemäß den Statuten des Hauptvereines.

XI. Geschäftsführung und Vertretung des Vereines nach außen

1.Geschäftsführung:

Die Geschäfte des Vereines werden durch den Verbindungsstellenvorstand geführt

2. Vertretung des Vereines nach außen:

Der Obmann vertritt den Verein nach außen zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verbindungsvorstandes.

3. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

a) Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Verbindungsstellenvorstandes oder einem Rechnungsprüfer einerseits und dem Verein anderseits bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Verbindungsstellenvorstandes.
b) Folgende Geschäfte dürfen nur nach Vorliegen eines genehmigenden Beschlusses des Verbindungsstellenvorstandes abgeschlossen werden:

      • Investitionen, die den Betrag von € 1.000,-- (in Worten: Euro eintausend) übersteigen;
      • Begründung von Dauerschuldverhältnissen falls die jährliche Belastung des Vereines den Betrag von € 1.000,-- (in Worten: Euro eintausend) übersteigt;
      • Inanspruchnahme oder Gewährung von Krediten und Darlehen, unabhängig von der Kredit- bzw. Darlehenssumme;
      • Belastung von Liegenschaften, unabhängig von der Höhe des Pfandrechtes oder der Art der sonstigen Reallast.

c) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

XII. Statuten der Landesgruppe

Die Statuten der Landesgruppe und des Hauptvereines sind als Teil dieser Statuten anzusehen und dürfen durch diese Statuten nicht eingeschränkt werden.

XIII. Bindung an Beschlüsse der Landesgruppe und des Hauptvereines

Der Verbindungsstellenvorstand ist an die Beschlüsse der Vereinsorgane der Landesgruppe und der Vereinsgruppe des Hauptvereines gebunden.

XIV. Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. In diesem Fall hat die Landesgruppe oder, falls diese nicht tätig wird, der Hauptverein die Mitglieder des aufgelösten Vereines bis zu einer allfälligen Neugründung des Vereines zu betreuen bzw. diese Mitglieder der Landesgruppe der anderen Verbindungsstellen im Einvernehmen mit diesen zur Betreuung zuzuweisen.

Im Falle einer Auflösung werden sämtliche vom aufgelösten Verein verwalteten Gelder und sonstigen Wertsachen jenem Verein (Hauptverein, Landesgruppe oder andere Verbindungsstelle), dem die Mitglieder des aufgelösten Vereines zur Betreuung zugewiesen wurden, zur Verwendung im Sinne dieser Statuten zu übergeben und sind in weiterer Folge gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

Bei Aufhebung und Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an den Hauptverein zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§34ff BAO.

XV. Sonstiges

1. Sofern in diesen Statuten Substantive (insbesondere „Mitglieder“) in der männlichen Form verwendet werden, ist hiermit in gleicher Weise auch die weibliche Form gemeint.

2. Sämtliche allfälligen beim österreichischen Patentamt eingetragenen Marken, deren Inhaber der Hauptverein ist, dürfen nur mit Zustimmung des Hauptvereines verwendet werden. Unter der Voraussetzung, dass diese Marken ausschließlich zu den in diesen Statuten festgelegten Vereinszwecken verwendet werden und diese Statuten inhaltlich sowohl den Statuten der Sektion Österreich als auch den Statuten der Landesgruppe entsprechen, gilt diese Zustimmung bis auf Widerruf aus wichtigen Gründen als erteilt. Eine darüber hinausgehende Verwendung durch eine Verbindungsstelle ist an einen gesonderten Bundesvorstandsbeschluss gebunden.

3. Das Vereinsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

4. Die Daten der Mitglieder werden elektronisch verarbeitet und auch nach Erlöschen der Mitgliedschaft für jene Dauer gespeichert, die sich aus abgabenrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Fristen ergibt.